Eineinhalb Jahre nach dem abrupten Ende des Assad-Regimes nimmt der Wiederaufbau der syrischen Wirtschaft Fahrt auf. Deutsche Unternehmen stehen bei den Wiederaufbauprojekten in Konkurrenz zu Unternehmen aus Saudi-Arabien, Katar, der Türkei und weiteren Ländern. Der Bedarf ist gewaltig, gerade im Energiesektor und beim Wiederaufbau der industriellen Infrastruktur.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Syrien stellen internationale Investoren allerdings vor große Herausforderungen. Zwar sind die Sanktionen der VN und EU inzwischen im Wesentlichen aufgehoben. Die syrische Übergangsverfassung vom 13. März 2025 enthält einen groben politischen Fahrplan, und inzwischen besteht auch ein Parlament, das als Legislative fungieren kann. Doch ist es für ausländische Unternehmen nicht immer einfach, sich im syrischen Markt zurechtzufinden. Hinzu kommt, dass den im Infrastrukturbereich so wichtigen öffentlichen Auftraggebern mitunter die Routine bei Verhandlungen mit internationalen Partnern fehlt.

Grundlagen des Rechtssystems

Das syrische Rechtssystem bietet im Bereich des Wirtschaftsrechts eine solide Grundlage für die Tätigkeit ausländischer Investoren. Der Regimewechsel hat nicht zu einem Erlöschen der bestehenden syrischen Rechtsordnung geführt, deren wirtschaftsrechtliche Vorschriften vielfach aus der Zeit vor dem Assad-Regime stammen. Gesetze überdauern die Staatsmacht, die sie erlassen hat. Das bedeutet: Das Recht bleibt weiterhin in Kraft, sofern Gesetze nicht ausdrücklich für unwirksam erklärt werden (Artikel 51 der Verfassungserklärung).

Ausnahmslos gilt das nicht. So wurden auch manche wirtschaftsrechtlichen Gesetze aufgehoben – etwa das Landgesetz von 2018, das die Enteignung von Eigentümern ermöglichte, die das Land verlassen hatten, oder die Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die das frühere Regime unrechtmäßig requiriert hatte (Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Übergangsverfassung).

Vertragsrecht

Syrien verfügt über ein Zivil- und Handelsgesetzbuch, das dem im Nahen Osten weit verbreiteten französisch-ägyptischen Modell folgt.

Das Zivilgesetzbuch (1949) regelt das Schuldrecht und das Sachenrecht, klammert jedoch das Familien- und Erbrecht aus. Letzteres unterliegt dem islamischen Recht und/oder dem Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Obwohl das Zivilgesetzbuch formal auf die islamische Scharia Bezug nimmt, handelt es sich um eine moderne Kodifikation. So werden beispielsweise weder die Vereinbarung von Zinsen noch die Abtretung von Forderungen untersagt – beides Rechtskonzepte, die im Widerspruch zu konservativen Auslegungen des islamischen Rechts stehen.

Das Zivilgesetzbuch bietet einen soliden Rahmen für Liefer- und Projektverträge. An zentraler Stelle verankert es den Grundsatz der Vertragsfreiheit, indem es bestimmt, dass „der Vertrag das Gesetz der Parteien“ ist (Artikel 148 Absatz 1). Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der vertraglichen Haftung wird aufrechterhalten, solange der Verstoß nicht auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (Artikel 218 Absatz 2). Vertragsstrafen sind zulässig (Artikel 224). Sie können jedoch herabgesetzt werden, wenn der im Vertrag als Entschädigung festgelegte Betrag in keinem Verhältnis zum eingetretenen Schaden steht (Artikel 225 Absatz 2).

Bei Bauprojekten können die Grundsätze der sogenannten „décennale Haftung“ zur Anwendung kommen (Artikel 617–620). Nach altem französischem Recht unterliegen Unternehmer und Architekt einer zehnjährigen verschuldensunabhängigen Haftung für Mängel, die die Stabilität eines Gebäudes oder einer anderen festen Installation gefährden. Im Bereich von EPC-Verträgen beschränkt sich die zwingende Zehnjahreshaftung auf Mängel, die zum Einsturz des betreffenden Bauwerks führen können. Wenn beispielsweise eine Anlage (die in vielen Fällen als „feste Installation“ gelten würde) die vertraglich vereinbarte Leistung schlicht nicht erreicht, ist dies kein Fall der décennale Haftung.

Internationale Verträge

Bei einem internationalen Vertrag ist es grundsätzlich zulässig, das anwendbare Recht zu wählen (Artikel 20 Zivilgesetzbuch). So können die Parteien etwa vereinbaren, dass für den Vertrag deutsches Recht gelten soll. Internationale Liefer- und Projektverträge enthalten regelmäßig eine Rechtswahlklausel. Die syrischen Gerichte erkennen eine Rechtswahl an, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten in Syrien verstößt. Darüber hinaus wenden die syrischen Gerichte zwingendes syrisches Recht ergänzend zum gewählten Vertragsrecht an.

So gewährt beispielsweise Artikel 45 des Handelsvertretergesetzes (2008) dem Handelsvertreter einen Entschädigungsanspruch für den Fall, dass der Auftraggeber das Vertretungsverhältnis ohne Verschulden des Vertreters beendet. Ein syrisches Gericht wird diesen Entschädigungsanspruch auch dann anwenden, wenn der Vertrag zwischen dem ausländischen Auftraggeber und dem lokalen Vertreter ausländischem Recht unterliegt.

Syrien ist seit 1988 Vertragsstaat des CISG (UN-Kaufrecht). Internationale Liefertransaktionen unterliegen daher dem CISG, sofern die Parteien dessen Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Verträge mit der öffentlichen Hand

Verträge mit der öffentlichen Hand unterliegen dem Gesetz 51/2004 (Verwaltungsvertragsgesetz). Das Gesetz sieht internationale Ausschreibungsverfahren in Übereinstimmung mit internationalen Standards vor. Bei Wiederaufbauverträgen mit internationalen Entwicklungsbanken werden die Vergabevorschriften des Staatlichen Vergabegesetzes in der Regel durch die Vorschriften der jeweiligen Finanzierungsinstitution ergänzt. Die meisten Entwicklungsbanken, einschließlich der deutschen KfW, orientieren sich an den Vergaberegeln der Weltbank.

Neben dem öffentlichen Vergaberecht enthält das Verwaltungsvertragsgesetz bestimmte materiell-rechtliche Grundsätze des Vertragsrechts, die die öffentliche Vertragspartei schützen. Dies beruht auf der französischen Lehre der „contrats administratifs“ (Verwaltungsverträge), wonach die öffentliche Vertragspartei bei Verträgen über öffentliche Infrastruktur und Dienstleistungen mit bestimmten „Vorrechten“ zum Schutz des öffentlichen Interesses ausgestattet wird. Für einen deutschen Auftragnehmer mag das System zunächst undurchsichtig und komplex erscheinen, es lässt sich aber mit fachkundiger Unterstützung bewältigen.

Sanktionen und Ausfuhrkontrolle

Die EU-Sanktionen gegen Syrien sind im Wesentlichen aufgehoben. Das gilt insbesondere für die „sektoralen“ Sanktionen, die unter anderem die syrische Energiewirtschaft betrafen. Was bleibt, ist die Listung von Vertretern und Unterstützern des Assad-Regimes sowie ein Waffenembargo (das auch Güter zur internen Repression umfasst). Die VN haben die verbleibenden Sanktionen gegen Mitglieder der neuen syrischen Regierung im November letzten Jahres aufgehoben. Dual-Use-Güter unterliegen der üblichen Exportkontrolle des BAFA – die im Verhältnis zu Syrien sehr ernst genommen werden sollte.

Zahlungsverkehr, Akkreditive und Garantien

Die Abwicklung von Zahlungen bleibt eine wesentliche Herausforderung im Syrien-Geschäft. Zwar sind die Finanzsanktionen im Wesentlichen aufgehoben, und Syrien ist auch wieder an das SWIFT-System angeschlossen. Aber es fällt den syrischen Banken schwer, den internationalen Compliance-Anforderungen zu genügen. Internationale Banken führen derzeit in aller Regel keine Zahlungen von oder nach Syrien aus. Internationale Lieferanten und Dienstleister werden verbreitet über Konten im Ausland (etwa über Dubai oder die Türkei) bezahlt.

Auch ist es derzeit schwierig, für Projekte in Syrien über eine internationale Bank eine Anzahlungs- oder Erfüllungsbürgschaft zu stellen, weil den internationalen Banken die lokale Korrespondenzbank fehlt. Bei Projekten mit der öffentlichen Hand kann der internationale Partner versuchen, hier einen Dispens zu erwirken. Anstelle der Erfüllungsbürgschaft kann stattdessen ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart werden.

Staatliche Gerichte

Das syrische Gerichtssystem basiert auf dem französischen Modell und unterscheidet zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte beschränkt sich nicht auf die verwaltungsrechtliche Überprüfung, sondern erstreckt sich auch auf Klagen aus Staatsverträgen, sofern keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde (Artikel 66 Gesetz 51/2004).

Es versteht sich von selbst, dass die Justiz nach den Jahren des Bürgerkriegs wiederaufgebaut und gestärkt werden muss. Die Gerichte sind unterfinanziert, und es mangelt dem Personal an Ausbildung. Der Erfolg beim Wiederaufbau der Rechtsstaatlichkeit wird von der Reform der Justiz abhängen. Die Schritte, die die neue Regierung zur Wiederherstellung, Umsetzung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit unternimmt, werden entscheidend sein.

Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt diese Bemühungen mit einem Programm zur „Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Syrien“, das die GIZ umsetzt. Im Dezember 2025 hat die GIZ eine Studienreise für 15 hochrangige syrische Richter nach Deutschland organisiert, um Einblicke in das deutsche Rechtssystem zu ermöglichen. Darüber hinaus berät die GIZ das Higher Judicial Training Institute, das für die Ausbildung von Richtern zuständig ist.

Schiedsgerichtsbarkeit

Syrien verfügt über einen relativ modernen und robusten Rechtsrahmen für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Syrien ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens (1958) und hat darüber hinaus 2008 ein neues Schiedsgesetz erlassen, das internationalen Standards entspricht. Insbesondere können auch Verträge mit öffentlichen Einrichtungen der inländischen oder internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden.

Es ist üblich, in jede bedeutende internationale Transaktion eine Schiedsklausel aufzunehmen. Was die Schiedsordnungen betrifft, sind die internationalen Standardregeln wie die der ICC oder UNCITRAL weit verbreitet. Es spricht auch nichts gegen eine Vereinbarung der DIS-Regeln. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens ein empfehlenswerter Weg, um die Abhängigkeit von einem Justizsystem zu verringern, das auf Reform und Wiederaufbau wartet.

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit kann dabei auch eine wichtige Rolle bei der Rechtsreform spielen. Sie erleichtert die Rezeption internationaler Standards und kann dazu beitragen, eine weitere Einnahmequelle für syrische Anwälte zu schaffen.

Von:
Dr. Kilian Bälz
ist Partner bei Amereller Rechtsanwälte PmbB. Von Berlin und Kairo aus berät er deutsche und internationale Investoren bei Transaktionen im Nahen Osten. Darüber hinaus vertritt er Parteien in internationalen Schiedsverfahren und ist als Schiedsrichter tätig. Er studierte 1991 Arabisch in Damaskus